Der Sinn der Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG liegt darin, daß der schuldlose Ehegatte nicht plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung konfrontiert werden, ihm in Ausnahmsfällen vielmehr eine Anpassungsfrist gewährt werden soll.
…zum Tragen (RS0056971 [T2]), um in Ausnahmefällen eine Anpassungsfrist zu gewähren, damit der schuldlose Ehegatte nicht plötzlich mit der vollen Härte der Scheidung konfrontiert wird (RS0057375). Den für ihre Anwendung maßgebenden Umständen kommt umso geringeres Gewicht zu, je mehr sich die Dauer der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft der Sechsjahresfrist des §…
…ist es, den schuldlosen beklagten Ehegatten in krassen Ausnahmefällen nicht sofort der besonderen Härte einer Scheidung auszusetzen, sondern ihm eine Anpassungsfrist zu gewähren (RIS-Justiz RS0057375; Schwimann aaO Rz 19 mwN). Hiebei genügt nicht die für jeden unschuldigen Beklagten übliche Scheidungshärte, es müssen ganz besondere schwerwiegende, konkrete Umstände vorliegen, die im…
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