Die Härteklausel des § 55 Abs 2 EheG setzt das Vorliegen konkreter Umstände voraus, aus denen für den Einzelfall eine gegenüber dem Normalfall besondere Härte für den der Scheidung widersprechenden Ehegatten abgeleitet werden kann. Ein bloß unwägbares inneres Unbehagen am Scheitern der Ehe genügt nicht.
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