Das Verschulden des Klägers an der Ehezerrüttung kann im Regelfall nicht für die Abwägung nach § 55 Abs 2 EheG nF herangezogen werden. Insbesondere darf die Abweisung des Scheidungsbegehrens nicht als bloße Strafmaßnahme gegen den an der Zerrüttung schuldtragenden Teil aufgefaßt werden.
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