Auch eine rechtsgeschäftlich eingegangene Bindung zur Gemeinschaft ist aus wichtigen Gründen vorzeitig ( also vor Zweckerfüllung ) auflösbar. Ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Lösung einer eingegangenen Bindung zur Aufrechterhaltung der Gemeinschaft könnte darin gelegen sein, dass beharrlich alle aus dem Miteigentum fließenden Rechte verweigert würden.
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