RS0030461 – OGH Rechtssatz
Nicht erfaßt wird von dem Entschädigungsanspruch nach § 1326 ABGB eine allfällige, durch die Verletzungsfolgen bewirkte Minderung der Erwerbsfähigkeit, wofür nur ein Verdienstentgangsanspruch nach § 1325 ABGB in Betracht käme.