JudikaturOGH

RS0005415 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 2006

In der Regel wird über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung lediglich auf Grund der von der gefährdeten Partei beigebrachten Bescheinigungsmittel entschieden, ohne ihrem Gegner das rechtliche Gehör zu gewähren. Diesem steht dafür in einem solchen Falle das Recht des Widerspruches nach § 397 Abs 1 EO zu.

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