Besitz im Sinne des WaffG bedeutet Gewahrsam (= faktische und unmittelbare - nicht durch das Medium einer anderen Person vermittelte - Verfügungsmacht über die Sache; jederzeitige Zugriffsmöglichkeit ist nicht Voraussetzung).
…Beweisthema des Eigentumsverhältnisses an der Waffe für die Schuld oder die Subsumtionsfrage bedeutungslos ist (§ 6 Abs 1 WaffG, siehe auch RIS Justiz RS0082000 [insbesondere T3]). [6] Im Rechtsmittel nachgetragene Ausführungen zur Antragsfundierung haben angesichts des sich aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes ergebenden Neuerungsverbots auf sich zu beruhen…
… 3) und des Umstands, dass der Besitz iSd § 50 WaffG auf den rein faktischen Gewahrsam ohne Besitzwillen abstellt (RIS-Justiz RS0010122, RS0081998, RS0082000), nicht zu erblicken. Mit seiner auf einen Verbotsirrtum (§ 9 StGB; vgl 15 Os 117/14s; 12 Os 107…
…Innehabung im Sinn des WaffG worunter der keinen Besitzwillen voraussetzende Gewahrsam als eine faktisch und unmittelbare Verfügungsmacht über die Sache zu verstehen ist (RIS Justiz RS0082000, RS0081998) einen „längeren“, über das bloß einmalige In der Hand Halten hinausgehenden Zeitraum umfassen müsse, leitet die Beschwerde nicht methodengerecht aus dem Gesetz…
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