JudikaturOGH

RS0058184 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2025

Da eine gewisse Konstanz der Haltereigenschaft in der Absicht des Gesetzgebers gelegen ist und deren geradezu schaukelhafter Wechsel vermieden werden soll bleibt derjenige, der ein Fahrzeug einem anderen überlässt, Halter, wenn die Verantwortung für dessen Betrieb nur zum Teil und nur kurzfristig auf den Benützer übergeht.

Rückverweise