RS0004296 – OGH Rechtssatz
§ 351 Abs 2 EO ist einschränkend auszulegen. Ein Einstellungsbeschluß, sowie Beschlüsse über die Festsetzung und Auferlegung von Kosten, sowie grundbücherliche Eintragungen müssen anfechtbar sein.
…Begründung seiner Rekursentscheidung zutreffend erkannt hat, war der Revisionsrekurs der Verpflichteten gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO absolut unzulässig. Nach dieser Gesetzesstelle ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl dazu 3 Ob 141/19k…
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