JudikaturOGH

RS0004296 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. März 2021

§ 351 Abs 2 EO ist einschränkend auszulegen. Ein Einstellungsbeschluß, sowie Beschlüsse über die Festsetzung und Auferlegung von Kosten, sowie grundbücherliche Eintragungen müssen anfechtbar sein.

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