JudikaturOGH

3Ob235/24s – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Januar 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K* GmbH, *, vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei Mag. K* H*, geboren am *, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in Graz, wegen 66.473,94 EUR sA, über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. September 2024, GZ 4 R 109/24i 49, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies die Anträge der Verpflichteten auf Aufschiebung der mit Beschluss vom 13. 3. 2004 bewilligten Forderungsexekution nach § 295 EO sowie der Exekutionen auf das Auseinandersetzungsguthaben der Verpflichteten in Bezug auf fünf Personengesellschaften und auf die Geschäftsanteile der Verpflichteten an zwei GmbH ab. Die ebenfalls am 13. 3. 2004 bewilligte Fahrnisexekution schob es hingegen unter Auferlegung einer Sicherheitsleistung von 44.500 EUR bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens zu AZ 62 Cg 66/19b des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz auf.

[2] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Dennoch erhob die Verpflichtete gegen diese Entscheidung einen außerordentlichen Revisionsrekurs.

Rechtliche Beurteilung

[3] Mit dem hier angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs zurück. Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluss von der Verpflichteten erhobene Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.

[4] 1. Das Rekursgericht hat bei der Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht als Rechtsmittelgericht, sondern als sogenanntes Durchlaufgericht – und damit funktionell als Erstgericht – entschieden, weshalb dagegen der Vollrekurs zulässig ist (vgl 3 Ob 62/24z).

[5] 2. Wie das Rekursgericht bereits in der Begründung seiner Rekursentscheidung zutreffend erkannt hat, war der Revisionsrekurs der Verpflichteten gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO absolut unzulässig. Nach dieser Gesetzesstelle ist auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen (vgl dazu 3 Ob 141/19k; 3 Ob 100/22k; 3 Ob 48/23i) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Entscheidung des Rekurs gerichts jedenfalls unzulässig (RS0012387 [T13, T16 und T19]). Es kommt daher nicht darauf an, ob die Lösung der im Revisionsrekurs angeführten Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO ist (RS0012387 [T2]).

[6] 3. Nach ständiger Rechtsprechung bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO keine Bedenken (RS0053031; 3 Ob 224/22w; 3 Ob 94/23d).

[7] Auf Art 47 GRC kann sich die Verpflichtete schon deshalb nicht stützen, weil der Anwendungsbereich des Unionsrechts und damit auch der GRC im Anlassfall nicht eröffnet ist (3 Ob 100/22k).

[8] 4. Der Rekurs der Verpflichteten erweist sich damit als nicht berechtigt.

[9] Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO iVm § 78 EO.

Rückverweise