JudikaturOGH

RS0004670 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2025

Ein Vollstreckungsorgan ist nicht nur dann beizugeben, wenn die Arbeiten bereits begonnen worden sind und hierbei ein Widerstand geleistet wurde, sondern auch dann, wenn ein Widerstand des Verpflichteten zu befürchten ist.

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