Ein Vollstreckungsorgan ist nicht nur dann beizugeben, wenn die Arbeiten bereits begonnen worden sind und hierbei ein Widerstand geleistet wurde, sondern auch dann, wenn ein Widerstand des Verpflichteten zu befürchten ist.
…die Stattgebung des Antrags auf Beigebung eines Vollstreckungsorgans reicht es bereits, dass Widerstand zu befürchten ist (3 Ob 21/78 = EvBl 1978/206 = RS0004670), so wenn der Verpflichtete Drohungen ausstößt ( Heller/Berger/Stix , Kommentar zur Exekutionsordnung 4 I [1969] 340 [zu § 26 Abs 2 EO…
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