JudikaturOGH

RS0004660 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2025

Beim Widerstand des Verpflichteten gegen die Vornahme der Arbeit muß es sich nicht um einen qualifizierten Widerstand (Anwendung von Gewalt) handeln, es genügt bereits, daß der Verpflichtete die Vornahme der auszuführenden Arbeiten und Handlungen verbietet. Er liegt schon dann vor, wenn der Verpflichtete den Zutritt zu Räumen verwehrt, deren Betreten zum Zwecke der Durchführung der Arbeiten unerläßlich ist.

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