RS0037254 – OGH Rechtssatz
Die richterliche Prozeßleitungspflicht (§ 182 ZPO) geht nicht so weit, daß der Kläger anzuleiten wäre, eine Klagsänderung vorzunehmen. Eine solche wäre aber in der Veränderung des Klagebegehrens in der Richtung, daß die Grundstücksbezeichnung richtiggestellt wird, nicht gelegen.