JudikaturOGH

9ObA105/12z – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. November 2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Hon. Prof. Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Helwig Aubauer und Mag. Regina Bauer Albrecht als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Sarah K*****, vertreten durch Puttinger, Vogl Partner Rechtsanwälte GmbH in Ried im Innkreis, wider die beklagte Partei Herbert F*****, vertreten durch Estermann Partner KEG, Rechtsanwälte in Mattighofen, wegen 2.932,89 EUR brutto zuzüglich 123,12 EUR netto sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 2.719,08 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2012, GZ 12 Ra 33/12b 24, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin releviert im Wesentlichen einerseits Fragen der Auslegung ihres Vorbringens im Einzelfall und andererseits solche des Umfangs der richterlichen Manuduktionspflicht nach den §§ 182, 182a ZPO.

Die Frage, welches konkrete Vorbringen im Einzelfall als erstattet anzusehen ist, kann naturgemäß nur anhand des jeweiligen Verfahrens beurteilt werden und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (vgl etwa Kodek in Rechberger ZPO 3 § 502 Rz 26; RIS Justiz RS0042828; RS0113563). Eine vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung vermag die Revisionswerberin nicht aufzuzeigen, hat die Klägerin doch zu den nunmehr konkret relevierten Umständen im erstgerichtlichen Verfahren kein Vorbringen erstattet. Dass eine Parteieneinvernahme ein Vorbringen nicht zu ersetzen vermag, entspricht der ständigen Rechtsprechung (RIS Justiz RS0040318).

Auch die Frage des Umfangs der Belehrungspflichten kann nur anhand der konkreten Umstände beurteilt werden und stellt damit ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zwischen der Verpflichtung, Lehrlinge vor Beschimpfungen durch andere Arbeitnehmer zu schützen, auf die sich die Klägerin stütze, und jener, für eine ordnungsgemäße Ausbildung durch eine geeignete Person zu sorgen, unterschieden. Wenn es eine Verpflichtung zur Belehrung über diesen anderen Austrittsgrund verneint hat, so kann darin ebenfalls keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung gesehen werden (zur Unterscheidung nach Anspruchsgrundlagen RIS Justiz RS0037254; RS0037008).

Insgesamt war die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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