JudikaturOGH

RS0074307 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. September 2016

Der im Vorrang befindliche Verkehrsteilnehmer ist nicht verpflichtet, seine zulässige Geschwindigkeit allein wegen der Annäherung an eine Kreuzung mit einer Straße ohne Vorrang oder deshalb herabzusetzen, weil die Querstraße schlecht einzusehen ist (siehe ZVR 1976/97).

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