RS0081899 – OGH Rechtssatz
Eine zum Verfeuern von Platzpatronen eingerichtete Schreckschusspistole ist eine Waffe nach § 1 lit a WaffG; ihre Verwendung bei einem Raub nach § 143 StGB strafbar.
Eine zum Verfeuern von Platzpatronen eingerichtete Schreckschusspistole ist eine Waffe nach § 1 lit a WaffG; ihre Verwendung bei einem Raub nach § 143 StGB strafbar.
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