JudikaturOGH

RS0026513 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
13. September 2012

Soweit die Auskunftserteilung nicht in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung erfolgt, ist nur für eine wissentlich unrichtige Auskunft einzustehen; ersterenfalls wird jedoch auch für eine bloß fahrlässige Verletzung der vertraglichen Verpflichtung gehaftet.

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