Der Risikoausschluss des Art 4 I Z 3 AVBV hat eine wissentliche (= vorsätzliche) Pflichtverletzung des Machthabers zur Voraussetzung, wobei jedoch bedingter Vorsatz genügt (hier: Unterlassung von Grundbuchserhebungen vor Verfassung eines Schuldscheines).
Rückverweise