Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E***** AG, *****, vertreten durch Niederbichler Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei R***** AG, *****, vertreten durch PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 2. Juni 2016, GZ 2 R 74/16v 16, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die Klägerin ist bei der Beklagten für Vermögensschäden haftpflichtversichert. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden (AVBV) Ausgabe Juli 2012 zugrunde. Deren § 4 lautet auszugsweise:
„ I. Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche:
[...]
3. wegen Schadenstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung;
[...] “
2. Die Bestimmung des § 4.I.3. AVBV begründet einen Risikoausschluss, für dessen Vorliegen den Versicherer die Behauptungs- und Beweislast trifft (RIS Justiz RS0080122, RS0081984 [T4]). Für den Verstoß nach dieser Bestimmung genügt, dass der Versicherungsnehmer seine Pflichtverletzung positiv gekannt hat und der Pflichtverstoß für den Schaden ursächlich war (RIS Justiz RS0081980 [T1, T4], RS0081984 [T1, T4]).
3. Im Revisionsverfahren ist allein die Frage strittig, ob der Vorstand der klagenden Versicherungsmaklerin vom Auftrag ihres Kunden zur Kündigung diverser Versicherungsverträge Kenntnis hatte, als er – ohne Rücksprache mit dem Kunden – die bereits durchgeführte Kündigung widerrief. Dies wurde von den Vorinstanzen bejaht.
3.1. Bei den Ausführungen im Urteil des Erstgerichts, die Klägerin habe gewusst, dass ihr Kunde den Auftrag zur Kündigung diverser Versicherungsverträge erteilt hatte, handelt es sich um eine rechtliche Beurteilung. Dass das Berufungsgericht diese „Feststellung“ im Rahmen der von der Beklagten erhobenen Beweisrüge nicht geprüft hat, schadet daher nicht.
3.2. Aus den übrigen Feststellungen des Erstgerichts, auf die sich auch die Revision ausdrücklich bezieht, ergibt sich, zwanglos dass der Vorstand der Klägerin vom Kündigungsauftrag des Kunden im Zeitpunkt des Widerrufs positive Kenntnis hatte, wurde er doch vom Versicherer, der die Gründe dafür wissen wollte, darauf angesprochen. Er fragte auch G***** P*****, der den Kündigungsauftrag vom Kunden entgegennahm, nur nach einem Nachversicherer, hatte also keine Zweifel am Kündigungsauftrag des Kunden. Dennoch widerrief er letztlich die Kündigungen des Kunden, und zwar nur deshalb, weil er eine Deckungslücke und damit eine Haftung der Klägerin befürchtete.
Damit stellt sich die von der Revision relevierte Rechtsfrage, ob die (dem Vorstand nicht mitgeteilte) Kenntnis eines Dritten ihm bei der Beurteilung des Risikoausschlusses zuzurechnen ist, nicht.
4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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