RS0010746 – OGH Rechtssatz
Das von einem Miteigentümer zu Gunsten eines anderen Miteigentümers eingeräumte Veräußerungsverbot stellt (nach den Umständen des Falles) einen Verzicht auf den "unbedingten" Teilungsanspruch dar. In einem solchen Fall kann Teilung nur aus wichtigen Gründen bei Interessenabwägung verlangt werden.