JudikaturOGH

RS0095557 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Februar 2010

Abs 1 des § 217 StGB wird durch eine nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle zu qualifizierende Tat verdrängt, in einem solchen Fall ist die Tathandlung nach Abs 1 "nachbestrafte Vortat" des Abs 2.

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