RS0101904 – OGH Rechtssatz
Die Rechtsmittelbefugnis des Nebenbeteiligten ist prozessual auf die Rechte des Angeklagten beschränkt; die Rechtsmittelfrist für den Nebenbeteiligten beginnt daher, auch wenn dieser mangels Kenntnis seiner Person oder seines Aufenthaltes zur Hauptverhandlung nicht vorgeladen werden konnte, mit Urteilsverkündung.