JudikaturOGH

RS0101904 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. November 2001

Die Rechtsmittelbefugnis des Nebenbeteiligten ist prozessual auf die Rechte des Angeklagten beschränkt; die Rechtsmittelfrist für den Nebenbeteiligten beginnt daher, auch wenn dieser mangels Kenntnis seiner Person oder seines Aufenthaltes zur Hauptverhandlung nicht vorgeladen werden konnte, mit Urteilsverkündung.

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