JudikaturOGH

RS0095488 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. März 1986

Wer an einer Sache bereits Eigentum erworben hat (hier: durch gutgläubigen Erwerb vom befugten Gewerbsmann nach § 367 ABGB) kann, auch wenn er später die wahre Herkunft erfährt, nicht mehr Hehlerei daran begehen (so schon SSt 28/86).

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