JudikaturOGH

RS0062994 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2024

Der Geschäftsherr muss das vermittelte Geschäft nicht abschließen. Hat er dies aber getan und unterbleibt die Ausführung, so muss er, um sich von der Provisionspflicht zu befreien, beweisen, dass die Ausführung ohne sein Verschulden infolge einer nachträglichen Änderung der Verhältnisse unmöglich oder unzumutbar geworden ist.

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