RS0080361 – OGH Rechtssatz
Der Vermittlungsagent im Sinne des § 43 VersVG hat nur Willenserklärungen entgegenzunehmen, nicht aber Anträge anzunehmen. Er hat keine Vereinbarung zu treffen und kann insbesondere keine Prämien stunden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden