JudikaturOGH

RS0014703 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. Februar 2006

Es entsteht infolge eines Dissenses kein Vertrag, wenn wegen Mehrdeutigkeit oder Unvollständigkeit des Vereinbarten zwar Antrag und Annahme übereinstimmen, doch von den Parteien jeweils anders ausgelegt werden. Es ist zu klären, ob bei Betrachtung des objektiven Wertes der abgegebenen Erklärung das konkrete Angebot und die abgegebene Annahmeerklärung taugliche Grundlage für den Vertragsabschluß sind, wobei der objektive Erklärungswert unter Umständen mit den Auslegungsregeln zu ermitteln ist. Hier: "Kauf" einer Wohnung bedeutet nach dem landläufigen Sprachgebrauch nicht nur "Erwerb einer Eigentumswohnung" sondern "auch Erwerb von Mietrechten gegen Ablöse". Ein derartiger Dissens betrifft den Hauptpunkt des Vertrages.

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