Kostenaufhebung, wenn beide Parteien ein Verschulden an der Einleitung und Fortführung des Verfahrens trotz eines Nichtigkeitsgrundes trifft.
Rückverweise
…von 19.462,07 EUR) ist daher mit Kostenaufhebung vorzugehen, weil beide Parteien ein Verschulden an der Einleitung und Fortführung des Verfahrens trotz des Nichtigkeitsgrundes trifft (RS0035966; vgl 5 Ob 50/13h [ErwGr 5.]). Das führt hier zur Kostenaufhebung (nur) im die Berufung des Klägers betreffenden zweitinstanzlichen Verfahren und…
…Kosten gegenseitig aufzuheben (§ 51 Abs 2 ZPO). Trifft daher keine der Parteien ein Verschulden an der Nichtigkeit, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (RIS-Justiz RS0035966 [T1]; 6 Ob 133/08i; 6 Ob 186/08h; Obermaier aaO Rz 173). Ein Verschulden einer Partei ist – im Sinn einer typisierten Betrachtung –…
…Nichtigkeitsgrund betroffenen Verfahrensteile ist mit Kostenaufhebung vorzugehen, weil beide Parteien ein Verschulden an der Einleitung und Fortführung des Verfahrens trotz des Nichtigkeitsgrundes trifft (RIS Justiz RS0035966). Die Beklagte hat auf den Nichtigkeitsgrund nicht verwiesen. Das bedingt eine Neuberechnung der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens, die zu einer Korrektur des…
…Rechberger 4 Rz 4 zu § 51 ZPO; M. Bydlinski in Fasching, Kommentar 3 Rz 10 zu § 51; RIS-Justiz RS0035966). Dass die Nichtigkeit zur Klagszurückweisung geführt hat, steht dem nicht entgegen (vgl. 2 Ob 555/76 = SZ 50/76; 3 ObA 9/89; 9 ObA…