RS0043017 – OGH Rechtssatz
Hat das Erstgericht bezüglich des Unfallsherganges keine Beweiswürdigung angestellt und insoweit gegen § 272 ZPO verstoßen, war aber das Berufungsgericht der Auffassung, daß die vom Erstrichter nicht ausdrücklich angestellte, aber doch aus seinen Feststellungen hervorgehende Würdigung der aufgenommenen Beweise zutreffend sei, so hat das Berufungsgericht den Grundsatz der Unmittelbarkeit nicht verletzt, weil es von den Feststellungen des Erstgerichtes nicht abgegangen ist.