Voraussetzung für die Geltendmachung eines Anspruches nach § 1431 ABGB ist unter anderem, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft.
…einer Verbindlichkeit hinaus, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft (RIS Justiz RS0014891, RS0033607 [T2]). Der zugrunde liegende Irrtum kann ein Tatsachen oder Rechtsirrtum sein, dessen Behauptung und im Bestreitungsfall auch Beweis dem Kondiktionsgläubiger obliegt. In den meisten…
…ist unter anderem, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft (RIS-Justiz RS0014891). Der Irrtum nach § 1431 ABGB unterscheidet sich wesentlich von dem nach § 871 ABGB erforderlichen Irrtum. Im Gegensatz zu letzterem ist bei dem Irrtum…
…1431 ABGB ist unter anderem, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft (RS0014891). Der Irrtum nach § 1431 ABGB unterscheidet sich wesentlich von dem nach § 871 ABGB erforderlichen Irrtum. Im Gegensatz zu Letzterem ist bei…
…die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft (2 Ob 274/06t; RIS-Justiz RS0014891). § 1432 ABGB schließt die Kondiktion aus, wenn der Zahlende bewusst eine Nichtschuld tilgen wollte. Hatte der Schuldner bloß Zweifel über den Bestand der Schuld…
…nach ständiger Rechtsprechung eine Vermögensverschiebung durch Leistung, das Fehlen eines die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grundes und die Schutzwürdigkeit des Leistenden wegen eines Irrtums (RIS Justiz RS0033599; RS0014891; Koziol in KBB 4 § 1431 ABGB Rz 1). Damit steht die Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Einklang, eine Kondiktion scheide im vorliegenden Fall…
…ABGB ist nach ständiger Rechtsprechung eine Vermögensverschiebung durch Leistung, das Fehlen eines die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grundes und die Schutzwürdigkeit des Leistenden wegen eines Irrtums (RS0033599; RS0014891; RS0033607). Erfolgte eine Leistung im Rahmen eines Vertrags, war sie nicht rechtsgrundlos und kann daher nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückverlangt werden (RS0033585; RS0020022). [8] 3.3…
…§ 1431 ABGB sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand (RIS Justiz RS0033607, RS0014891). Erfolgte eine Leistung im Rahmen eines Vertrags, war sie nicht rechtsgrundlos und kann daher nicht nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückverlangt werden (RIS Justiz RS0033585 [T3], RS0020022…
…ABGB ist somit, dass die Leistung auf einem Irrtum beruht, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft (RIS Justiz RS0014891). Einen solchen Kondiktionsanspruch hat auch derjenige, der seinem Vertragspartner mehr leistet als vertraglich vereinbart ist (RIS Justiz RS0123539; 10 Ob 35/11m). Dies…
…die Schutzwürdigkeit des Leistenden wegen eines Tatsachen- oder Rechtsirrtums (8 Ob 96/15y; 10 Ob 58/15z ua; RIS-Justiz RS0033607; RS0014891). Erfolgte aber eine Leistung im Rahmen eines Vertrags, wäre es unzulässig, diesen Vertrag mit Hilfe des Bereicherungsrechts zu korrigieren (10 Ob 58/15z…
…ABGB sind nach ständiger Rechtsprechung eine Vermögensverschiebung durch Leistung, das Fehlen eines die Vermögensverschiebung rechtfertigenden Grundes und die Schutzwürdigkeit des Leistenden wegen eines Irrtums (RS0033599; RS0014891; Koziol/Spitzer in Bydlinski/Perner/Spitzer § 1431 ABGB Rz 1). 2.4.2 Da die Anzeigenschaltungen für die Beklagte keinen Nutzen hatten (US 3), liegt…
Rückverweise