Keine dem Angeklagten zum Nachteil gereichende Nichtigkeit nach § 281 Z 3 StPO, wenn bei einem Faktum keine Schadenshöhe angegeben ist, jedoch die relevante Schadenssumme sich allein schon aus den anderen Fakten ergibt.
…lässt sich die vom Angeklagten in seinem Einspruch primär relevierte subjektive Tatseite (rechtsstaatlich vertretbar) aber ohnehin bereits aus dem objektiven Handlungsablauf ableiten (RIS-Justiz RS0116882; RS009867; Ratz in Fuchs/Ratz , WK StPO § 281 Rz 452). Ausgehend davon, dass nach den bisherigen Erkenntnissen kein vernünftiger Grund erkennbar ist, warum die beiden…
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