JudikaturOGH

RS0014229 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. August 2025

Die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes erfordert nicht unbedingt ein Tätigwerden, auch ein passives Verhalten reicht für eine stillschweigenden Verzicht dann aus, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass ein Verzicht ernstlich gewollt ist.

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