JudikaturOGH

RS0088113 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 1981

Eine bedingte Nachsicht des (der Einziehung nach § 26 StGB gleichkommenden) Verfalls nach § 6 Abs 3 SGG oder der an seine Stelle tretenden Geldstrafe nach § 6 Abs 4 SGG ist durch die zwingende Bestimmung des § 45 Abs 2 StGB ausgeschlossen.

Rückverweise