JudikaturOGH

RS0094107 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Dezember 2021

Unrechtmäßig bereichert sich, wer keinen Anspruch auf die durch die Tat bewirkte Vermehrung seines faktischen Vermögens hat; bei Beurteilung des Bereicherungsvorsatzes kommt es auf die Vermehrung des faktischen Vermögens und nicht darauf an, inwieweit auch rechtlich eine Erhöhung des Vermögensstandes eingetreten ist.

OLG Wien vom 25.03.1975, 13 Bs 96/75

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