RS0036016 – OGH Rechtssatz
Der Streit über die Bestellung einer Prozeßkostensicherheitsleistung ist ein Zwischenstreit. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind daher als weitere Kosten des Zwischenstreites zu bestimmen.
…Kosten im Zwischenstreit selbst zu tragen (§§ 40, 50 ZPO) und der Klägerin die Kosten des erfolgreichen Revisionsrekurses zu ersetzen (vgl RIS Justiz RS0036016).…
…Kosten im Zwischenstreit selbst zu tragen (§ 40, 50 ZPO) und der klagenden Partei die Kosten des erfolgreichen Revisionsrekurses zu ersetzen (vgl RIS Justiz RS0036016).…
…zum Erlag der Sicherheit ist ein Zwischenstreit. Der im Zwischenstreit unterlegene Beklagte hat der Klägerin die Kosten des erfolgreichen Revisionsrekurses zu ersetzen (vgl RIS Justiz RS0036016).…
…bleiben. [24] 4.2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 50, 41 ZPO. Der Streit über die Bestellung einer Prozesskostensicherheitsleistung ist ein Zwischenstreit (RS0036016). Zuzusprechen war nur der Nettobetrag, da die Höhe des britischen Umsatzsteuersatzes weder behauptet noch bescheinigt wurde (vgl RS0114955).…
…die Kosten des Rekursverfahrens gründet auf §§ 50, 41 ZPO. Der Streit über die Bestellung einer Prozesskostensicherheitsleistung ist ein Zwischenstreit (RIS-Justiz RS0036016). Kosten wurden in der Rekursbeantwortung einerseits nur auf Basis TP 3A und andererseits in Ansehung des Tarifes (mit Ausnahme des ERV-Zuschlages) ohne Berücksichtigung…
Rückverweise