RS0017263 – OGH Rechtssatz
Sind mündlich getroffene Vereinbarungen mit dem Inhalt der schriftlichen Vertragsurkunde vereinbar oder stellen sie sich nur als eine Ergänzung des schriftlichen Vertragstextes dar, so gelten sie neben der schriftlichen Vereinbarung. Nur wenn der mündliche und der schriftliche Vertrag miteinander unvereinbar sind, wird der nachher abgefaßten schriftlichen Vertragsurkunde der Vorzug zu geben sein.