9ObA53/11a—OGH Entscheidung
28. Juni 2011
…der Nebengebührenordnung der Beklagten um eine Verordnung handelt, die wie ein Gesetz dem Auslegungsregime der §§ 6, 7 ABGB unterliegt (vgl RIS Justiz RS0008777 ua), ist hier nicht weiter strittig (vgl RIS Justiz RS0114997 ua). § 6 ABGB bestimmt, dass einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand…