Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P* GmbH, *, vertreten durch Mag. Joachim Matt, Rechtsanwalt in Lochau, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (gemäß § 6 Abs 2 COFAG-NoAG: Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 56.230,17 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2025, GZ 15 R 31/25a 30, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Dezember 2024, GZ 16 Cg 39/24h-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben .
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.244,20 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin betreibt seit mehr als 15 Jahren das Restaurant „S*“ in H*. Am 1. 1. 2019 mietete sie ein Geschäftslokal in D*, in dem sie im April und Mai 2019 Sanierungs- und Umbauarbeiten durchführte und am 1. 7. 2019 ein weiteres Restaurant mit derselben Bezeichnung eröffnete.
[2] Mit Antrag vom 26. 5. 2021 beantragte sie nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (BGBl II 2021/74; „VO Ausfallsbonus“) bei der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (kurz „COFAG“) als Rechtsvorgängerin der Beklagten die Gewährung eines Ausfallsbonus für April 2021 . Sie gab ihren tatsächlichen Umsatz für diesen Monat mit 118.485,45 EUR und den Umsatz des Vergleichsmonats April 2019 mit 250.411,82 EUR an, berechnete daraus einen Umsatzausfall von 131.926,37 EUR und beantragte einen 30%igen Ausfallsbonus von 39.577,91 EUR.
[3] Mit Antrag vom 16. 6. 2021 beantragte sie – gestützt auf die genannte Rechtsgrundlage – die Gewährung eines Ausfallsbonus für Mai 2021 . Sie gab ihren tatsächlichen Umsatz für diesen Monat mit 165.872,38 EUR und den Umsatz des Vergleichsmonats Mai 2019 mit 276.887,44 EUR an, berechnete daraus einen Umsatzausfall von 111.015,06 EUR und beantragte einen 30%igen Ausfallsbonus von 16.652,26 EUR.
[4] Ihre Umsätze für die Vergleichsmonate April und Mai 2019 bemaß die Klägerin, indem sie die in diesem Zeitraum mit ihrem Restaurant in H* erzielten Umsätze „mal zwei“ multiplizierte, weil sie in diesem Vergleichszeitraum am neuen Standort in D* noch keine Umsätze erwirtschaftet habe.
[5] Die Klägerin begehrt zunächst von der COFAG und nunmehr vom Bund als deren Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 6 Abs 2 COFAG-NoAG die Zahlung von 56.230,17 EUR sA, weil ihr der beantragte Ausfallsbonus für April 2021 (39.577,91 EUR) und Mai 2021 (16.652,26 EUR) zu Unrecht nicht gezahlt worden sei.
[6] Nach den ihren Förderanträgen vom 26. 5. 2021 und 16. 6. 2021 zugrunde liegenden Richtlinien im Anhang zur VO Ausfallsbonus („RL-VO Ausfallsbonus“) und den diese erläuternden Fragen und Antworten zum Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II und Ausfallsbo nus III („FAQ“) sei für die Ermittlung des Umsatzausfalls der Umsatz der Monate April und Mai 2021 mit jenem der Monate April und Mai 2019 zu vergleichen. Dies habe bei ihr aber zu keinen „aussagekräftigen Werten“ geführt, weil sie ihr Restaurant in D* im Vergleichszeitraum (April und Mai 2019) aufgrund von Sanierungs- und Umbauarbeiten noch nicht eröffnet gehabt habe. Der Vergleich des Umsatzes im Betrachtungszeitraum (April und Mai 2021) mit dem Umsatz des Vergleichszeitraums (April und Mai 2019) hätte daher keinen Umsatzausfall ergeben. Sie habe den Umsatz für den Vergleichszeitraum daher durch eine „plausibilisierte Planungsrechnung“ ermittelt, indem sie ihren am Standort H* erzielten Umsatz auch dem (hinsichtlich Betriebsgröße und Umsatz vergleichbaren) Standort in D* zugrunde gelegt (diesen also mit dem „Faktor zwei“ multipliziert) habe. Die Zulässigkeit dieser Berechnung des Umsatzausfalls ergebe sich insbesondere aus Pkt 4.7 RL VO Ausfallsbonus und Pkt 1.39a der FAQ.
[7] Der Bund wendet zusammengefasst ein, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine Förderung nach der VO Ausfallsbonus habe, weil sie ihren Umsatz für den Vergleichszeitraum bei einer – wie hier erfolgten – Betriebserweiterung nicht anhand „plausibilisierter Planwerte“ ermitteln habe dürfen. Dass die Klägerin die im April und Mai 2019 in ihrer Betriebsstätte in H* erzielten Umsätze einfach „mal zwei“ multipliziert habe, um auch für den – während dieses Zeitraums noch nicht betriebenen – Betriebsstandort in D* einen (fiktiven) Umsatz darstellen zu können, widerspreche den Vorgaben der VO Ausfallsbonus zur Darlegung des Umsatzausfalls. Richtigerweise wären dessen Berechnung die tatsächlichen Umsätze des gesamten Unternehmens im Vergleichszeitraum zugrunde zu legen gewesen. Eine Gegenüberstellung der Umsätze im Betrachtungszeitraum (April und Mai 2021) mit den tatsächlichen Umsätzen im Vergleichszeitraum (April und Mai 2019) hätte keinen mindestens 40%igen Umsatzausfall ergeben. Die Förderung sei daher zu Recht nicht gewährt worden.
[8] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[9] Um nach der VO Ausfallsbonus einen Förderanspruch zu begründen, müsse das Unternehmen seine Umsätze aus dem Betrachtungszeitraum 2021 den Umsätzen im Vergleichszeitraum März 2019 bis Februar 2020 gegenüberstellen. Ergebe sich daraus kein Umsatzausfall von mindestens 40 %, bestehe kein Anspruch auf den Ausfallsbonus.
[10] Die Vorgangsweise der Klägerin, ihren am Standort H* im Vergleichszeitraum April und Mai 2019 erzielten Umsatz „mal zwei“ zu multiplizieren, weil sie ihr Restaurant in D* erst am 1. 7. 2019 eröffnet und mit diesem bis dahin keine Umsätze erzielt habe, widerspreche der VO Ausfallsbonus. Bei der Eröffnung des Restaurants in D* habe es sich um keine Unternehmensneugründung, sondern um eine Betriebserweiterung gehandelt. Bei dieser komme es auch für den Vergleichszeitraum auf den tatsächlichen Umsatz und nicht auf einen fiktiven Umsatz anhand einer „plausibilisierten Planungsrechnung“ an. Auch eine Betriebsunterbrechung sei am Standort D* – während des Vergleichszeitraums – nicht erfolgt, weil das Restaurant dort zuvor nicht betrieben worden sei. Richtigerweise hätte die Klägerin ihren Umsatz im Betrachtungszeitraum dem tatsächlichen Umsatz ihres gesamten damals bestehenden Unternehmens im Vergleichszeitraum gegenüberstellen müssen, woraus sich aber kein – für den Ausfallsbonus erforderlicher – Umsatzrückgang von zumindest 40 % ergeben hätte.
[11] Das Berufungsgericht bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und ließ die ordentliche Revision nicht zu.
[12] Für den – der Berechnung des Umsatzausfalls zugrunde zu legenden – Umsatz im Vergleichszeitraum komme es auf den tatsächlichen (historischen) Umsatz des gesamten Unternehmens an, der primär von der Finanzverwaltung auf Grundlage der Umsatzsteuervoranmeldungen zu ermitteln sei. Dass für die Berechnung des Umsatzausfalls auch bei einer Betriebserweiterung nicht nach einzelnen Betriebsstätten zu differenzieren sei, entspreche der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur vergleichbaren Förderbestimmung der Verordnung gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Verlustersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (BGBl II 2020/568; „Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes“). Nur wenn für den Vergleichszeitraum keine ausreichenden Daten vorlägen, könnte der Vergleichsumsatz gemäß Pkt 4.7 RL-VO Ausfallsbonus durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise ermittelt werden. Abgesehen davon, dass diese Bestimmung dem Förderungswerber keine Möglichkeit einräume, seine Umsätze im Vergleichszeitraum durch eine „plausibilisierte Planungsrechnung“ darzulegen, sondern nur eine „Plausibilisierung“ der für die Berechnung des Umsatzausfalls heranzuziehenden Daten durch die COFAG ermögliche, komme diese auf den vorliegenden Fall – schon nach ihrem Wortlaut – nicht zur Anwendung. Auch aus Pkt 1.39a der FAQ sei für den Standpunkt der Klägerin nichts zu gewinnen.
[13] Da für ihr Unternehmen für den Vergleichszeitraum April und Mai 2019 historische – mit der Betriebsstätte in H* erwirtschaftete – Umsatzdaten aus den Umsatzsteuervoranmeldungen vorgelegen seien, habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten diese zu Recht der Berechnung des Umsatzausfalls für den Betrachtungszeitraum April und Mai 2021 zugrunde gelegt. Da der Umsatzausfall nicht zumindest 40 % betragen habe, stehe der Klägerin kein Ausfallsbonus zu.
[14] Die ordentliche Revision sei nicht zulässig weil das Berufungsgericht mit seiner Entscheidung „die bestehende höchstgerichtliche Rechtsprechung fortgeschrieben“ habe.
[15] Die dagegen erhobene und von der beklagten Partei beantwortete außerordentliche Revision der Klägerin ist – entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – zur Klarstellung der Rechtslage zulässig . Sie ist aber nicht berechtigt .
1. Rechtlicher Rahmen :
[16] 1.1. Gemäß § 3 Abs 1 COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (BGBl I 2024/86; in der Folge: „COFAG NoAG“), sind die in § 2 Abs 9 leg cit angeführten Verordnungen auf Förderanträge, die bis zum Ende der für diese vorgesehenen Fristen eingebracht wurden, weiter anzuwenden. Zu diesen Verordnungen zählt nach § 2 Abs 9 Z 10 COFAG-NoAG auch die VO Ausfallsbonus (BGBl II 2021/74) in der jeweils geltenden Fassung. Mit dem COFAG Sammelgesetz, BGBl I 2024/86, wurde unter anderem § 3b ABBAG-Gesetz aufgehoben, dessen Abs 3 bislang die gesetzliche Grundlage für die in § 2 Abs 9 COFAG-NoAG aufgezählten Verordnungen des Bundesministers für Finanzen dargestellt hat. § 3 Abs 1 COFAG-NoAG stellt klar, dass diese Verordnungen ungeachtet dieser Aufhebung weiterhin maßgeblich sind, soweit der Förderantrag fristgerecht eingebracht worden ist (1 Ob 141/24b [Rz 17]).
[17] 1.2. Gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 COFAG-NoAG gehen sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderanträgen mit 1. 8. 2024 unverändert auf den Bund über. Nach § 6 Abs 2 COFAG-NoAG tritt in sämtlichen gerichtlichen Verfahren der COFAG, die (wie hier) vor dem 1. 8. 2024 anhängig geworden sind und die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen aus diesen zum Gegenstand haben, der Bund von Gesetzes wegen an die Stelle der COFAG. Die Parteienbezeichnung ist von Amts wegen zu berichtigen. Demnach hat das Erstgericht die Bezeichnung der Beklagten mit Beschluss vom 30. 8. 2024 auf die „Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen)“ (richtig wäre gewesen: den Bund), berichtigt.
[18] 1.3. Nach § 1 VO Ausfallsbonus hat die Gewährung eines Ausfallsbonus durch die COFAG den Richtlinien gemäß Anhang (RL-VO Ausfallsbonus) zu entsprechen. Diese lauten in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl II 2021/163 in ihren hier maßgeblichen Teilen:
„ 1.3 Der Ausfallsbonus hat der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 zu dienen.
[…]
3 Begünstigte Unternehmen
3.1 Ein Ausfallsbonus darf nur zu Gunsten von Unternehmen gewährt werden, bei denen sämtliche nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Keine Ergebnisse gefunden
[…]
3.1.3 das Unternehmen erleidet im als Betrachtungszeitraum herangezogenen Kalendermonat einen Umsatzausfall von mindestens 40 Prozent. Der Umsatzausfall wird berechnet, indem die Differenz zwischen den Umsätzen des Betrachtungszeitraums gemäß Punkt 4.6 und den Umsätzen des Vergleichszeitraums gemäß Punkt 4.5 ermittelt wird.
[…]
3.2 Ausgenommen von der Gewährung eines Ausfallsbonus nach den gegenständlichen Richtlinien sind:
[…]
3.2.8 neu gegründete Unternehmen, die vor dem 1. November 2020 noch keine Umsätze erzielt haben.
[…]
4 Betrachtungszeitraum und Berechnung des Ausfallsbonus
4.1 […] Voraussetzung für die Gewährung eines Bonus […] ist das Vorliegen eines Umsatzausfalls im Sinne des Punkts 3.1.3 von mindestens 40 Prozent im Betrachtungszeitraum.
[…]
4.5 Berechnung der Umsätze im Vergleichszeitraum
4.5.1 Vergleichszeitraum ist der dem Kalendermonat des Betrachtungszeitraums entsprechende Kalendermonat aus dem Zeitraum März 2019 bis Februar 2020. Die für den Vergleichszeitraum zu ermittelnden Umsätze (Vergleichsumsätze) sind von der Finanzverwaltung anhand einer der folgenden Methoden zu berechnen:
(a) die in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) des Vergleichszeitraums angegebenen Umsätze (Kennzahl 000); falls keine UVA für den Monat des Vergleichszeitraums abzugeben war, die Summe der in der Quartals-UVA, die den Vergleichszeitraum miterfasst, angegebenen Umsätze (Kennzahl 000), dividiert durch drei;
(b) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegebenen Umsätze (Kennzahl 000), sofern diese Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Veranlagung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
(c) die Summe der in der letzten rechtskräftig veranlagten beziehungsweise festgestellten Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung angegebenen Umsatzerlöse, sofern die jeweilige Steuererklärung die Veranlagung beziehungsweise Feststellung 2019, 2018, 2017 oder 2016 betrifft, dividiert durch zwölf;
(d) die Summe der Umsätze (Kennzahl 000), die im Falle der Abgabe von Monats-UVA in den UVA für die Zeiträume ab dem Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 oder im Falle der Abgabe von Quartals-UVA in den Quartals-UVA für die Zeiträume ab dem Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum Ende des 3. Quartals 2020 angegeben wurden, dividiert durch die Anzahl der Monate ab der erstmaligen Umsatzerzielung des Unternehmens. Falls der Zeitpunkt der erstmaligen Umsatzerzielung der Finanzverwaltung nicht bekannt ist, so ist auf den Zeitpunkt der Gründung abzustellen. Kommt es dadurch zu wesentlichen Abweichungen, so kann eine Korrektur gemäß Punkt 4.7 oder Punkt 5.5 erfolgen.
Handelt es sich beim Antragsteller um ein Unternehmen, das im Fall der Anwendung der Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lit. a erst im Verlauf des Quartals und im Fall der Anwendung der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. b und c erst im Verlauf des von der jeweiligen Jahreserklärung erfassten Zeitraums erstmals Umsätze erzielt, so sind die aus den UVA für das Quartal oder den Jahreserklärungen übernommenen Umsätze oder Umsatzerlöse immer nur durch die Anzahl der Monate ab der erstmaligen Umsatzerzielung des Unternehmens zu dividieren. Falls der Zeitpunkt der erstmaligen Umsatzerzielung der Finanzverwaltung nicht bekannt ist, so ist auf den Zeitpunkt der Gründung abzustellen. Kommt es dadurch zu wesentlichen Abweichungen, so kann eine Korrektur gemäß Punkt 4.7 oder Punkt 5.5 erfolgen.
Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung ausreichend Daten für die Berechnung gemäß Punkt 4.5.1 lit. a vor, so ist diese Berechnungsmethode für die Vergleichsumsätze heranzuziehen. Liegen der Finanzverwaltung die notwendigen Daten nicht vor, so ist die Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lit. b anzuwenden. Liegen auch für diese Berechnungsmethode die notwendigen Daten nicht vor, so ist die Berechnungsmethode gemäß lit. c anzuwenden. Liegen der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt der Antragstellung weder für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. a, b oder c ausreichend Daten vor, ist die Berechnungsmethode gemäß Punkt 4.5.1 lit. d anzuwenden. Liegen für keine der Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1 lit. a, b, c und d ausreichende Daten vor, sind die Vergleichsumsätze nach Punkt 4.7 oder Punkt 5.5 zu ermitteln.
[…]
4.5.2 Abweichend von Punkt 4.5.1 sind in den nachfolgenden Fällen die Vergleichsumsätze nicht von der Finanzverwaltung zu berechnen, sondern vom Antragsteller zu ermitteln und bei der Beantragung des Ausfallsbonus anzugeben. Die Ermittlung der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse hat dabei nach den Vorschriften des UStG 1994 (Kennzahl 000 der Umsatzsteuer-Erklärung) zu erfolgen […]
(b) wenn es sich um Unternehmen handelt, die nach dem 31. Dezember 2018 gegründet wurden und bei denen
- weder für die Zeiträume ab der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 eine Monats-UVA, noch für die Zeiträume ab der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum Ende des 3. Quartals 2020 eine Quartals-UVA abgegeben wurde
- und bei denen zum Zeitpunkt der Antragstellung auch keine rechtskräftig veranlagte Umsatzsteuer-Jahreserklärung oder rechtskräftig veranlagte beziehungsweise festgestellte Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärung vorliegt.
Als Vergleichsumsätze sind die Summe der Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse im Zeitraum vom Beginn des Monats der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 dividiert durch die Anzahl der Monate vom Monat der erstmaligen Umsatzerzielung bis zum 31. Oktober 2020 anzugeben;
[…]
(e) wenn es aufgrund einer Umgründung oder des Erwerbs oder Verkaufs eines (Teil-)Betriebes oder Mitunternehmeranteils verglichen mit dem Vergleichszeitraum zu einer Änderung des Umfangs des Unternehmens im Betrachtungszeitraum gekommen ist. Als Vergleichsumsätze sind die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten (Betriebe, Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile) anzugeben. Sofern es durch die Umgründung oder den Erwerb oder Verkauf eines (Teil-)Betriebes zu einer Erhöhung des Ausfallsbonus verglichen mit der Berechnung ohne Berücksichtigung der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten kommt, sind die Umsätze beziehungsweise Umsatzerlöse der vergleichbaren wirtschaftlichen Einheiten nur zu berücksichtigen, wenn durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter bestätigt wird, dass
- die auf die jeweilige vergleichbare wirtschaftliche Einheit abstellenden Beträge korrekt sind, und
- der Erwerb, die Veräußerung oder die Umgründung wirtschaftlich begründet ist und insbesondere nicht überwiegend dazu dient, die Anspruchsvoraussetzungen beziehungsweise Grundlagen für die Ermittlung des Ausfallsbonus zu beeinflussen, und
- der Rechtsvorgänger gegenüber dem Rechtsnachfolger unwiderruflich darauf verzichtet hat, einen Antrag auf Gewährung des Ausfallsbonus zu stellen beziehungsweise zugesichert hat, die auf den übertragenen (Teil-)Betrieb oder Mitunternehmeranteil entfallenden Teile des Umsatzausfalles und der Fixkosten im Rahmen eines von ihm gestellten Antrages auf Gewährung des Ausfallsbonus nicht zu berücksichtigen. […]
4.7 Wenn es aufgrund nicht plausibler Angaben des Antragstellers oder mangelhafter, unvollständiger oder nicht aussagekräftiger Daten der Finanzverwaltung (beispielsweise nicht aussagekräftiger Daten aufgrund steuerlicher Sonderregime oder ein Fehlen ausreichender Daten für die Berechnungsmethoden gemäß Punkt 4.5.1) bei der Ermittlung der Höhe des Ausfallsbonus zu Ergebnissen kommt, die nicht plausibel sind beziehungsweise erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen, kann von Seiten der COFAG noch vor der Auszahlung des Ausfallsbonus mit den betroffenen Antragstellern in Kontakt getreten werden, um die für die Berechnung des Ausfallsbonus heranzuziehenden Daten zu korrigieren. Die berechnete Höhe des Ausfallsbonus wird den betroffenen Antragstellern durch die COFAG mitgeteilt und innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach dieser Mitteilung haben die betroffenen Antragsteller die Möglichkeit durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise die den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Höhe des zu gewährenden Ausfallsbonus nachzuweisen. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Nachweis, kann die COFAG den ermittelten Ausfallsbonus anhand der Vorgaben dieser Richtlinien berechnen und auszahlen. Dies schließt eine Auszahlung in der Mindesthöhe aufgrund nicht ausreichender Daten ein.
In den Fällen, in denen betroffene Antragsteller nicht innerhalb der gestellten Frist von zwei Wochen entsprechende Nachweise übermittelt haben und in den Fällen, in denen sie nicht vor Auszahlung von der COFAG kontaktiert wurden, können betroffene Antragsteller auch noch bis zu zwei Monate nach Auszahlung des Ausfallsbonus mit der COFAG in Kontakt treten, um durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise darzulegen, dass die Berechnungsgrundlagen für die Höhe des Ausfallsbonus zu korrigieren sind. Die Prüfung der vorgelegten Nachweise erfolgt durch die COFAG, bei Bedarf unter Einbindung der Finanzverwaltung. Auf Verlangen der COFAG oder der Finanzverwaltung haben der Antragsteller oder der Antragseinbringer weitere für die Prüfung erforderliche Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen und Bestätigungen vorzulegen. Wird im Zuge dieser Prüfung festgestellt, dass eine Berechnung des Ausfallsbonus nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Vorgaben dieser Richtlinien einen erheblich höheren Ausfallsbonus ergibt als den ausgezahlten, so hat die COFAG die Differenz zum bereits ausgezahlten Ausfallsbonus an den Antragsteller auszuzahlen.
[…]
5.2 Die Stellung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus erfolgt ausschließlich gegenüber der COFAG. […] Die Gewährung des Ausfallsbonus setzt keinen schriftlichen Fördervertrag voraus. Der Antragsteller stellt durch Einbringung eines Antrags auf Gewährung eines Ausfallsbonus über FinanzOnline ein Angebot auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. Die Auszahlung des Ausfallsbonus an den Antragsteller durch die COFAG gilt als Annahme des Angebots auf Abschluss eines Fördervertrags mit der COFAG. […]
7.4 Der Ausfallsbonus wird auf Grundlage einer privatrechtlichen Vereinbarung (Fördervertrag zwischen der COFAG und dem Antragsteller) gewährt. […]“
[19] 1.4. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen wurden „Informationen zum Ausfallsbonus, Ausfallsbonus II und Ausfallsbonus III“ (Fragen und Antworten; FAQ) veröffentlicht, die auszugsweise lauten:
„ 1.39a Wenn ein Unternehmen im Vergleichszeitraum aufgrund besonderer Umstände geschlossen hatte (z.B. Wasserrohrbruch, Sanierungsarbeiten o.ä.), liegen dann für den Vergleichszeitraum nicht aussagekräftige Daten im Sinne des Punkts 4.7 der Richtlinien vor und die Vergleichsumsätze können auf eine andere Art und Weise ermittelt werden? Wenn ja, wie?
Führen besondere Umstände zu einer Betriebsunterbrechung im Vergleichszeitraum und es konnten daher in diesem Zeitraum keine oder nur geringe Umsätze erzielt werden, führt die Ermittlung der Vergleichsumsätze nach Punkt 4.5 der Richtlinien zu nicht aussagekräftigen Werten.
Besondere Umstände liegen dann vor, wenn die betriebliche Tätigkeit durch ungeplante externe Einflussfaktoren oder geplante Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung oder Verbesserung der betrieblichen Wettbewerbsfähigkeit dienen, unterbrochen wird. Dies können bspw. geplante und ungeplante Sanierungs- bzw. Umbauarbeiten oder außergewöhnliche Ereignisse (wie z.B. eine Krankheit oder ein Wasserrohbruch) sein, die zu einer vollständigen oder teilweisen Betriebsunterbrechung geführt haben. Diese Ereignisse müssen im betroffenen Kalendermonat in einen signifikanten Umsatzausfall von mehr als 80 % im Vergleich mit dem Umsatz des entsprechenden Kalendermonats im Vorjahr (in der Regel im Kalenderjahr 2018; nur beim Ausfallsbonus für Jänner oder Februar 2021 sind Jänner oder Februar 2019 heranzuziehen) münden.
Beispiel: Es liegt eine Betriebsunterbrechung von 4. bis 20 November 2019 vor und der Umsatz im November 2019 betrug 100. Der Umsatz des Monats November 2018 betrug 600.Der Umsatzrückgang im November 2019 verglichen mit November 2018 beträgt daher 500, es liegt im November 2019 ein Umsatzausfall von 83,3 % verglichen mit dem November 2018 vor.
Die Betriebsunterbrechung kann auch nur Teile des Unternehmens betreffen (bspw. 70 von 100 Zimmern eines Hotels können tageweise nicht benutzt werden) oder über mehrere Kalendermonate verteilt sein. […]
Keine besonderen Umstände, die zu einer Berechnung der Vergleichsumsätze nach Punkt 4.7 der Richtlinien führen, liegen vor, wenn der Umsatzausfall im Vergleichszeitraum, verglichen mit dem nach den oben dargestellten Kriterien berechneten Umsatz des Vorjahres, nicht mehr als 80 % beträgt oder wenn im Vergleichszeitraum vom Unternehmen regelmäßig keine Umsätze erwirtschaftet werden.
Beispiel: Ein Gastronomiebetrieb sperrt jedes Jahr von Mitte März bis Mitte April wegen Betriebsurlaubs zu; in diesem Fall liegen aussagekräftige Daten vor und die Umsätze sind nach den Standardmethoden in Punkt 4.5 der Richtlinien und nicht nach Punkt 4.7 der Richtlinien zu ermitteln.
[…]“
[20] 2. Der Staat entschloss sich bei der Gewährung des Ausfallsbonus – im Hinblick auf die eingesetzten technischen Mittel (vgl RS0049882) – für eine privatrechtliche Fördervergabe (siehe insbesondere Pkt 5.2 und Pkt 7.4 RL-VO Ausfallsbonus; vgl auch allgemein zu den staatlichen Unterstützungsleistungen in der COVID 19 Pandemie Eisenberger / Holzmann , Rechtsqualität der COVID 19-Förderungsrichtlinien und Rechtsschutzmöglichkeiten bei verweigerter Förderungsvergabe, RdW 2022, 170 [171]; Merzo , Corona-Hilfspaket: Fiskalgeltung der Grundrechte und Rechtsanspruch, ecolex 2021/266, 400; vgl auch 1 Ob 25/25w [Rz 33] zur Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes).
[21] 3. Förderrichtlinien werden zwar in der Regel nicht als Verordnungen im Sinn des Art 18 B-VG, sondern als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden (RS0049862 [T1]), sodass sie als rechtsgeschäftliche Willenserklärungen auszulegen sind und deren objektiver Erklärungswert mit Hilfe der Auslegungsregeln (im Sinn der §§ 914 ff ABGB) zu ermitteln ist (RS0117563 [T6]). Im vorliegenden Fall ist aber nicht zweifelhaft, dass es sich bei der VO Ausfallsbonus um eine Rechtsverordnung im Sinn des Art 18 B-VG handelt, für deren Auslegung die §§ 6 ff ABGB maßgeblich sind (vgl etwa auch 1 Ob 25/25w [Rz 34] zur VO über die Gewährung eines Verlustersatzes). Auszugehen ist daher vom Wortsinn im Zusammenhang der auszulegenden Worte und Sätze mit anderen Worten und Sätzen der Gesamtregelung sowie ihrer systematischen Stellung. Bei verbleibender zweifelhafter Ausdrucksweise ist der Sinn der Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (RS0008777 [T2]; 1 Ob 153/25v [Rz 42]).
[22] 4. Voraussetzung für den Ausfallsbonus ist gemäß Pkt 3.1.3 und Pkt 4.1 RL-VO Ausfallsbonus, dass ein Unternehmen im Betrachtungszeitraum (verglichen mit dem Vergleichszeitraum davor) einen zumindest 40%igen Umsatzausfall erlitt. Für die Umsatzberechnung des Vergleichszeitraums und damit für die Berechnung des Umsatzausfalls ist gemäß Pkt 4.5.1 leg cit für den Vergleichszeitraum auf die tatsächlichen Umsätze abzustellen, die grundsätzlich (zu Ausnahmen nach Pkt 4.5.2 VO Ausfallsbonus vgl unten Pkt 5.) von der Finanzverwaltung anhand historischer Daten zu berechnen sind. Anders als der Umsatz für den Betrachtungszeitraum beruhen diese Daten also nicht auf Angaben des Förderungswerbers. Schon dies spricht dagegen, dass die Klägerin ihren Vergleichsumsatz durch „plausibilisierte Planwerte“ (selbst) nachweisen durfte.
[23] 5. Abweichend von Pkt 4.5.1 kann der Antragsteller seine Umsätze für den Vergleichszeitraum gemäß Pkt 4.5.2 der RL-VO Ausfallsbonus unter bestimmten Voraussetzungen selbst angeben .
[24] 5.1. Mit ihrer Behauptung, es liege ein einer Unternehmensgründung (Neugründung) vergleichbarer Sachverhalt vor, weil die Betriebsstätte in D* erst 2019 eröffnet worden sei, nimmt die Klägerin inhaltlich erkennbar auf Pkt 4.5.2 lit b RL-VO Ausfallsbonus Bezug. Dass die Voraussetzungen dieser Bestimmung (Gründung des Unternehmens nach dem 31. 12. 2018; Fehlen von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw rechtskräftig veranlagter bzw festgestellter Körperschaftsteuer-, Einkommensteuer- oder Feststellungserklärungen für die dort genannten Zeiträume) hier vorgelegen wären, behauptet sie aber gar nicht. Im Übrigen stellt Pkt 4.5.2 lit b RL-VO Ausfallsbonus ausdrücklich auf eine (Neu-)Gründung des (gesamten) Unternehmens und nicht bloß auf die Ausweitung der betrieblichen Tätigkeit eines bestehenden Unternehmens ab. Davon abgesehen wäre der Vergleichsumsatz auch bei Neugründung eines Unternehmens nach dieser Bestimmung nicht durch eine „plausibilisierte Planungsrechnung“ darzulegen, sondern ergäbe sich aus den tatsächlichen (historischen) Umsätzen ab erstmaliger Umsatzerzielung bis zum 31. 10. 2020. Aus Pkt 4.5.2 lit b RL-VO Ausfallsbonus ist für die Klägerin somit nichts zu gewinnen.
[25] Soweit sie im Zusammenhang mit einer behaupteten „Neugründung“ (oder einer dieser gleichzuhaltenden Betriebserweiterung) auf die Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes und die dazu ergangene Entscheidung 2 Ob 50/24b Bezug nimmt, übergeht sie, dass diese Verordnung (in Pkt 4.5) – zur Bemessung des Umsatzausfalls bei Neugründungen von Unternehmen – einen anderen Wortlaut als der hier maßgebliche Pkt 4.5.2 lit b RL VO Ausfallsbonus hat und dass im vorliegenden Fall – anders als zu 2 Ob 50/24b – keine Neugründung eines Unternehmens, sondern eine (bloße) Betriebserweiterung zu beurteilen ist.
[26] 5.2. Die Behauptung der Revisionswerberin, die Neueröffnung ihrer Betriebsstätte in D* sei dem in Pkt 4.5.2 lit e RL-VO Ausfallsbonus geregelten Fall des Erwerbs eines Teilbetriebs gleichzuhalten, ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil es an einer „vergleichbaren wirtschaftlichen Einheit“ (eines Rechtsvorgängers) fehlt, auf deren tatsächlichen Umsatz diese Bestimmung für den Vergleichszeitraum abstellt. Eine Darlegung des Vergleichsumsatzes anhand einer „plausibilisierten Planungsrechnung“ sieht diese außerdem nicht vor.
[27] 6. Die Klägerin leitet vor allem aus Pkt 4.7 RL VO Ausfallsbonus ab, dass sie ihren Umsatzausfall durch „plausibilisierte Planwerte“ für den Vergleichszeitraum nachweisen dürfe.
[28] 6.1. Während Pkt 4.5.1 (Ermittlung des Vergleichsumsatzes durch die Finanzverwaltung) und Pkt 4.5.2 RL-VO Ausfallsbonus (Angabe des Vergleichsumsatzes durch den Antragsteller) auf historische Umsatzdaten im Vergleichszeitraum abstellen, ermöglicht Pkt 4.7 leg cit den Nachweis einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Höhe des Ausfallsbonus durch Vorlage einer schriftlichen Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters oder hinsichtlich der Beweiskraft vergleichbarer Nachweise . Voraussetzung dafür sind nicht plausible Angaben des Antragstellers oder mangelhafte, unvollständige oder nicht aussagekräftige Daten der Finanzverwaltung (etwa aufgrund steuerlicher Sonderregime oder Fehlen ausreichender Daten für die Berechnungsmethoden gemäß Pkt 4.5.1), sodass die Ermittlung der Höhe des Ausfallsbonus zu Ergebnissen führt, die nicht plausibel sind oder erheblich von den tatsächlichen Verhältnissen abweichen.
[29] Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist diese nicht auf den zu beurteilenden Fall einer Betriebserweiterung anzuwenden. Es ist auch nicht ersichtlich, warum hier „keine plausiblen Angaben des Antragstellers oder mangelhafte, unvollständige oder nicht aussagekräftige Daten der Finanzverwaltung“ vorgelägen wären. Die Klägerin erzielte im maßgeblichen Vergleichszeitraum April und Mai 2019 Umsätze aus dem bestehenden Betrieb mit ihrem Restaurant in H* (vgl 1 Ob 25/25w [Rz 40]). Warum die dazu vorliegenden Daten „nicht plausibel, mangelhaft, unvollständig oder nicht aussagekräftig“ gewesen wären, erschließt sich nicht. Die Umsatzzahlen im April und Mai 2019 entsprachen den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens der Klägerin in diesem Vergleichszeitraum, in dem sie mit der damals bestehenden Betriebsstätte Umsätze erzielte. Die erst danach erfolgte Eröffnung des zweiten Restaurants in D* führte zwar dazu, dass im Betrachtungszeitraum – aufgrund der Betriebserweiterung – höhere Umsätze generiert werden konnten, wodurch sich der Umsatzausfall verringerte. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass für den Vergleichszeitraum ein fiktiver (höherer) Umsatz des Unternehmens der Klägerin anzunehmen wäre.
[30] 7. Die Klägerin stützt sich auch auf Pkt 1.39a der FAQ .
[31] 7.1. Die auf der Webseite des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlichten FAQ stellen einen Auslegungsbehelf zur VO Ausfallsbonus dar (vgl 1 Ob 25/25w [Rz 39] zur Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes; siehe auch 1 Ob 153/25v [Rz 42]).
[32] 7.2. Pkt 1.39a der FAQ stellt nur auf eine Schließung des Unternehmens im Vergleichszeitraum bzw auf eine Betriebsunterbrechung (aufgrund besonderer Umstände) ab. Der hier zu beurteilende Fall einer Betriebserweiterung wird dort nicht angesprochen. Die Vorinstanzen gingen zutreffend davon aus, dass es sich bei den vor Eröffnung des Restaurants in D* im Mietobjekt durchgeführten Sanierungs- und Umbauarbeiten um keine Betriebsunterbrechung gehandelt habe. Schon aus dem allgemeinen Verständnis des Begriffs „Schließung des Unternehmens“ bzw „Betriebsunterbrechung“ ergibt sich, dass eine solche nicht bereits vor geplanter Inbetriebnahme eines Betriebsteils vorliegt. Ein abweichendes Begriffsverständnis vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
[33] 8. Neben dem Wortlaut kommt es für die Auslegung der VO Ausfallsbonus – hier zur Frage, ob der Umsatzausfall bei einer Betriebserweiterung anhand einer (fiktiven) Planungsrechnung plausibilisiert werden darf – vor allem auf den Zweck der Förderung an.
[34] 8.1. Der Senat hat sich bereits in der Entscheidung zu 1 Ob 25/25w (Rz 42 f) zur Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes mit der Frage befasst, ob im Fall einer Betriebserweiterung in dem für die Berechnung der Förderung maßgeblichen Zeitraum ausnahmsweise auf „plausibilisierte Planwerte“ anstelle der tatsächlichen Umsatzzahlen im Vergleichszeitraum abgestellt werden kann. Nach dieser Entscheidung dient die Förderung der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19 und bezweckt den Erhalt der Zahlungsfähigkeit von Unternehmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise (und damit insgesamt auch der Volkswirtschaft als solcher). Die Gefahr von Zahlungsausfällen oder Liquiditätsschwierigkeiten sah der Verordnungsgeber (dort: der Verordnung über die Gewährung eines Verlustersatzes) aber nur dann als gegeben an, wenn ein Unternehmen insgesamt und nicht nur mit einem Teilbetrieb den in der Verordnung normierten (Mindest-)Umsatzausfall erlitt. Nur wenn für den Vergleichszeitraum Umsätze für das gesamte Unternehmen fehlen, wie dies bei der Neugründung eines Unternehmens der Fall ist, darf der Umsatz für diesen Zeitraum anhand einer Planungsrechnung plausibilisiert werden. Bei bloßen Betriebserweiterungen liegen hingegen regelmäßig Umsatzzahlen für das gesamte Unternehmen für den Vergleichszeitraum vor, weshalb diese der Berechnung des Umsatzausfalls zugrunde zu legen sind.
[35] 8.2. Diese Erwägungen sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Auch der Ausfallsbonus dient – ebenso wie der Verlustersatz – gemäß Pkt 1.3 der RL VO Ausfallsbonus der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten von Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung von COVID-19. Beide Fördermaßnahmen sind hinsichtlich dieses Zwecks vergleichbar. Da im vorliegenden Fall die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit der Klägerin – der auch die VO Ausfallsbonus vorbeugen wollte – nicht bestand, weil diese mit ihrem gesamten Unternehmen nicht den in Pkt 3.1.3 leg cit vorgesehenen Mindestumsatzausfall erlitt, spricht auch der Zweck dieser Verordnung dagegen, der Klägerin die angestrebte Förderleistung zuzuerkennen.
9. Ergebnis :
[36] Ausgehend vom Wortlaut der maßgeblichen Bestimmungen der RL-VO Ausfallsbonus sowie deren Zweck ist der Umsatzausfall bei einer – wie hier erfolgten – Betriebserweiterung anhand der tatsächlichen Umsatzdaten für den Vergleichszeitraum und nicht aufgrund einer „plausibilisierten Planungsrechnung“ zu ermitteln. Davon sind die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. Sie haben den Anspruch der Klägerin daher zu Recht abgewiesen.
[37] 10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.