§ 3 Abs 4 und § 10 Abs 2 MuttSchG schreiben nicht vor, daß bereits die Vermutung der Schwangerschaft, sondern daß die Tatsache der Schwangerschaft mitzuteilen ist.
Rückverweise
…dass gemäß § 10 Abs 2 MSchG (erst) die Tatsache der Schwangerschaft, und nicht bereits die (bloße) Vermutung einer Schwangerschaft mitzuteilen ist (vgl RIS-Justiz RS0070695): 1.2.1 Aufgrund des Ausbleibens ihrer (regelmäßigen) Regelblutung mag die Klägerin eine Schwangerschaft zunächst tatsächlich (bloß) vermutet haben. Deshalb hat sie am 23. Dezember 2024 einen…