Ob die von der Mehrheit beschlossene Maßnahme offenbar vorteilhaft, bedenklich oder nachteilig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist vom Standpunkt der Miteigentümer und nicht von jenem der Mehrheit zu beurteilen.
…offenbar (also eindeutig) vorteilhaft ist. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer zu beurteilen (RS0013703; RS0013440). Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (RS0013650 [T2]). Im Hinblick auf den damit verbundenen Wertungsspielraum und die…
…zu treffen (RIS Justiz RS0013650 [T2]), die sich am Interesse der Gesamtheit der Miteigentümer zu orientieren hat (8 Ob 551/87; RIS-Justiz RS0013703 [T1]). Erst ein Verstoß gegen eine solche Regelung könnte dann mit einem Unterlassungsbegehren verfolgt werden. In einer Benützungsregelung könnte zudem die gewerbliche Nutzung des Sees…
…des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer und nicht allein von jenem des Mehrheitseigentümers aus zu beurteilen (6 Ob 40/21g; RS0013703). [39] Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (RS0013650 [T2]). In die bei der Entscheidung über die beabsichtigte wichtige Veränderung…
…Mehrheitseigentümers aus zu beurteilen ( 9 Ob 6/11i mwN). Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (RIS Justiz RS0013703 [T7]; RS0013650 [T2]). [18] 1.2. Streitigkeiten zwischen den Teilhabern über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten…
…Nachteiligkeit einer von der Mehrheit beabsichtigten Maßnahme kommt es nicht nur auf die finanziellen Interessen an. Es sind die gesamten Umstände des Falls zu berücksichtigen ( RS0013703 ; RS0013690 ). In die Abwägung der Gesamtinteressen der Eigentumsgemeinschaft ist auch die subjektive Lage der einzelnen Teilhaber, also deren persönliche und familiäre Verhältnisse und Bedürfnisse angemessen…
…ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer und nicht allein von jenem der Mehrheit aus zu beurteilen (RIS Justiz RS0013703; RS0013440). Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (stRsp, zuletzt 6 Ob 83/06h; 5 Ob …
…vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer und nicht allein von jenen des Mehrheitseigentümers aus zu beurteilen (NRsp in ÖJZ 1992/272 mwN; RIS Justiz RS0013703 [insb T3]; RS0013440). Dazu hat das Rekursgericht ausgeführt im vorliegenden Fall stünden der Untunlichkeit der Genehmigung des gegenständlichen Mietvertrages (im Hinblick auf das zwischen den…
…ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer und nicht allein von jenem des Mehrheitseigentümers aus zu beurteilen (RIS Justiz RS0013703 [insb T3]). Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (RIS Justiz RS0013650 [T2]). In die bei der Entscheidung über die…
…Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer und nicht allein von jenem des Mehrheitseigentümers aus zu beurteilen (RS0013703 [insb T3]; RS0013440). Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (RS0013650 [T2]). Der Außerstreitrichter hat auch die Entscheidung über die…
…Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer und nicht allein von jenem des Mehrheitseigentümers aus zu beurteilen (RS0013703). [12] 2. Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (RS0013650 [T2]). In die bei der Entscheidung über die beabsichtigte…
…ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer und nicht allein von jenem des Mehrheitseigentümers aus zu beurteilen (RIS Justiz RS0013703 ua). Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (5 Ob 8/09a ua). Der Außerstreitrichter hat auch die…
…vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer und nicht allein von jenem des Mehrheitseigentümers (oder Hälfteeigentümers) aus zu beurteilen (7 Ob 5/04t mwN; RIS-Justiz RS0013703; RS0013440). Entgegen der Meinung des Antragstellers stellen die geplanten Ausbauarbeiten im Dachbodenraum (Schaffung eines Zimmers, Vorraums, Bades/WC, Dachbodens und einer Dachterrasse) einen empfindlichen Eingriff…
…stets eine von den singulären Verhältnissen des Einzelfalles geprägte; insoweit liegt eine erhebliche Rechtsfrage nur bei krasser Verkennung der Rechtslage vor (vgl RIS-Justiz RS0042405; RS0013703). Von einem, wie im Rechtsmittel behauptet, „Ermessensmissbrauch" bzw einer „gesetzwidrigen Ermessensausübung" durch das Rekursgericht kann nicht ausgegangen werden, hat dieses doch - im Sinne…
…Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls und vom Standpunkt der Gesamtheit aller Miteigentümer und nicht allein von jenem des Mehrheitseigentümers aus zu beurteilen (RS0013703 [insb T3]; 5 Ob 8/09a). [4] Der Beschluss des Außerstreitrichters ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (RS0013650 [T2]). In die…
…der Mehrheit beabsichtigten Maßnahme kommt es nicht nur auf die finanziellen Interessen an. Es sind die gesamten Umstände des Falls zu berücksichtigen (s RIS Justiz RS0013703; RS0013690). Zu den Verfügungen zählen dagegen Maßnahmen, die solche Auswirkungen auf die gemeinsame Sache haben, dass sie sich im gemeinsamen Recht und/oder den Anteilsrechten…
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