Unrichtige Bezeichnung der Tat als Verbrechen (wegen § 39 StGB) statt richtig als Vergehen stellt keine materielle Nichtigkeit dar (weil diese unrichtige Bezeichnung nicht die Unterstellung der Tat unter ein Strafgesetz, sondern nur die Einteilung der strafbaren Handlungen betrifft - daher keine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO - siehe Beratungsprotokoll).
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