RS0034516 – OGH Rechtssatz
Für die Unterbrechung der Verjährung genügt jede Handlung des Schuldners, die in irgend einer Weise sein Bewusstsein, aus dem betreffenden Schuldverhältnis dem Gläubiger verpflichtet zu sein, zum Ausdruck bringt (ZVR 1971/206), wobei es - wie auch sonst im österreichischen Recht - auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung ankommt.