RS0039440 – OGH Rechtssatz
Wenn das Erstgericht die Modifizierung des Hauptbegehrens für zulässig erklärt und das Rekursgericht eine Einwendung gegen die als Verdeutlichung bezeichnete Veränderung des Hauptbegehrens als unzulässig zurückgewiesen hat, weil damit keine Klagsänderung im technischen Sinne vorliege, so ist dies eine inhaltliche Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses in seinem wesentlichen Punkt.