Die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das Gericht zweiter Instanz schadet dann nicht, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichtes im Sinne des § 37 Abs 2 Geo mit der des Erstgerichtes vereinigt ist.
…dem die Eingabe einlangt und jenes, bei dem es hätte einlangen müssen, iSd § 37 Abs 2 Geo vereinigt sind (vgl RIS Justiz RS0041726); getrennte Einlaufstellen in einem Gebäude reichen nicht aus (RIS Justiz RS0041726 [T1]). Der an das richtige Gericht gerichtete, aber an das falsche (wenn auch im…
…Anderes könnte nur dann gelten, wenn das Adressatgericht und das (für die Einbringung) zuständige Gericht dieselbe Einlaufstelle hätten, was hier ebenfalls nicht zutrifft (RIS-Justiz RS0041726; 9 ObA 133/99w). Der Rekurswerber führt seinen Revisionsrekurs nur dahin aus, dass er als juristischer Laie die erteilte Rechtsmittelbelehrung missverstanden habe. Er macht damit…
…nicht, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichtes im Sinne des § 37 Abs 2 Geo mit der des Erstgerichtes „vereinigt" ist (RIS Justiz RS0041726; Danzl, Kommentar zur Geo, Anm 6 zu § 37). Dies trifft hier für die Einlaufstellen sowohl des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien als…
…Wird ein Rechtsmittel wie hier beim unzuständigen Gericht eingebracht, dessen Einlaufstelle auch nicht mit jener des an sich zuständigen Erstgerichts vereinigt ist (vgl RIS Justiz RS0041726), ist es nur dann rechtzeitig, wenn es anders als hier noch innerhalb der offenen Frist beim zuständigen Gericht einlangt (RIS Justiz RS0041584). Das Rechtsmittel ist…
…Berufungsgericht) nicht schadet, wenn das zwar fälschlich an das Rechtsmittelgericht adressierte Rechtsmittel bei dieser Einlaufstelle beider Gerichte eingelangt ist oder dort überreicht wurde (RIS-Justiz RS0041726; Danzl, Geo. Anm 6 zu § 37). Durch die Adressierung des Rechtsmittels an das unrichtige Gericht tritt in einem solchen Fall keine Verzögerung gegenüber dem…
…dann nicht schaden, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichts mit derjenigen des funktionell zuständigen Gerichts iSd § 37 Abs 2 Geo vereinigt wäre (vgl RIS-Justiz RS0041726), was hier nicht vorliegt. Die vierwöchige Frist für die Revisionsbeantwortung begann gemäß § 507a Abs 2 Z 2 ZPO am 30. Oktober 2009 und endete…
…schadet dann nicht, wenn die Einlaufstelle dieses Gerichts im Sinne des § 37 Abs 2 Geo mit jener des Erstgerichts vereinigt ist (RIS Justiz RS0041726, RS0041705), dies gilt auch für die Einlaufstelle des Erst- und des Rekursgerichts sowie des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien (7 Ob 166…
…bei dem die Eingabe einlangt, und jenes, bei dem es hätte einlangen müssen, im Sinne des § 37 Abs 2 Geo vereinigt sind (RIS-Justiz RS0041726). Tragende Begründung dieser Rechtsprechung ist der Umstand, dass im Fall des fristgerechten Einlangens des Rechtsmittels bei der vereinigten Einlaufstelle beider Gerichte keine Verzögerung gegenüber dem…
…Sinn des § 37 Abs 2 Geo haben. In diesem Fall schadet die unrichtige Adressierung eines Rechtsmittels an das Gericht zweiter Instanz nicht (RIS-Justiz RS0041726; Danzl, Kommentar zur Geo § 37 Anm 6). Durch die Adressierung des Rechtsmittels an das unrichtige Gericht tritt in einem solchen Fall keine Verzögerung gegenüber…
…Sinne des § 37 Abs 2 GeO mit der des (- hier gemäß § 520 Abs 1 2. Halbsatz ZPO -) zuständigen Erstgerichtes vereinigt ist (RIS-Justiz RS0041726). Zur Nichtzulässigkeit: Nach Art 8 Nr 3 der 4. EVHGB gebührt im Falle einer durch Handelsgeschäft vereinbarten Vertragsstrafe auch der Ersatz eines diese Strafe übersteigenden…
…von im ERV eingebrachten Rechtsmitteln kommt dem Vorhandensein vereinigter Einlaufstellen iSd § 37 Abs 2 Geo keine Relevanz zu (RIS-Justiz RS0124533 [T4], RS0041726 [T13]). 3. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts (§ 65 Abs …
…dem die Eingabe einlangt und jenes, bei dem es hätte einlangen müssen, iSd § 37 Abs 2 Geo vereinigt sind (vgl RIS Justiz RS0041726; Danzl , Geo 3 § 37 Anm 6). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Rechtsmittel im elektronischen Rechtsverkehr eingebracht wurde. Gemäß §…
…bei dem die Eingabe einlangt, und jenes, bei dem diese hätte einlangen müssen, im Sinn des § 37 Abs 2 Geo vereinigt sind (RS0041726). Das ist vorliegend der Fall, sodass die unrichtige Adressierung des Rekurses an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz anstatt an das zuständige Oberlandesgericht Graz keine negativen…
…RIS Justiz RS0008755). Die in der Rechtsprechung anerkannte Ausnahme für den Fall, dass die Einlaufstelle des Rechtsmittelgerichts mit jener des Erstgerichts vereinigt ist (RIS Justiz RS0041726), liegt hier nicht vor. Der erst nach Ablauf der Revisionsrekursfrist beim Erstgericht eingelangte Schriftsatz der väterlichen Großmutter ist daher verspätet. Der Umstand, dass das Erstgericht…
…T3]). Anderes gilt nur dann, wenn die Einlaufstellen der beiden Gerichte - anders als hier - nach § 37 Abs 2 Geo vereinigt sind (RIS Justiz RS0041726). 3. Zwar hat das Erstgericht in weiterer Folge ein Verbesserungsverfahren durchgeführt, dem Betroffenen die Verfahrenshilfe bewilligt und dem Verfahrenshelfer (auch) die angefochtene Entscheidung (neuerlich) zugestellt…
…wenn die Einlaufstelle dieses Gerichts im Sinne des § 37 Abs 2 Geo mit der des Erstgerichts vereinigt ist (RIS Justiz RS0041726); getrennte Einlaufstellen in einem Gebäude reichen nicht (RIS Justiz RS0041726 [T1]). Im vorliegenden Fall hat der Verfahrenssachwalter sein außerordentliches Rechtsmittel nicht an das erstinstanzliche…
…die unrichtige Adressierung dann nicht, wenn die Einlaufstelle des Adressatgerichts iSd § 37 Abs 2 Geo mit jener des zuständigen Gerichts vereinigt ist (RIS-Justiz RS0041726), also eine gemeinsame Einlaufstelle des Rechtsmittel- und des Prozessgerichts besteht (Danzl, Geo, § 37 Anm 6 mwN). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Die nicht…
…wird zwar auch dann angenommen, wenn das zuständige Gericht und das Gericht, an das das Rechtsmittel adressiert war, über eine gemeinsame Einlaufstelle verfügen (RIS-Justiz RS0041726), doch liegt ein solcher Fall nicht vor. Eine bloß gemeinsame Anschrift der beiden Gerichte - wie hier - reicht hiefür nicht aus (7 Ob 549/78; 2…
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