Das AnerbenG enthält nur Erbteilungsvorschriften und beschränkt die Testierfähigkeit des Erblassers nicht, sodaß dessen letztwillige Anordnungen zu beachten sind.
Rückverweise
…den Erbanfall maßgeblichen Zeitpunkt kann aber nicht ohne Weiteres ein Rückschluss auf die Anwendbarkeit des AnerbenG gezogen werden, weil dieses im Wesentlichen nur Erbteilungsvorschriften enthält (RS0050281) und nur insoweit an den – hier unstrittig – erfolgten Anfall des Erbrechts bei den letztwillig Bedachten anknüpft. 3.5. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten…