RS0101420 – OGH Rechtssatz
Ein vereinzelt gebliebenes Versehen eines bewährten Rechtsanwaltsanwärters bei einem rein manipulativen Kanzleivorgang - hier: unrichtige Eintragung einer Rechtsmittelfrist in den Terminkalender zufolge Ablenkung durch anderweitige Inanspruchnahme in der Kanzlei - ist geeignet, einen unabwendbaren Umstand im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO darzustellen, wenn für den Rechtsanwalt vorher kein Grund zum Zweifel an dessen Verlässlichkeit bestand.