JudikaturOGH

RS0101420 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. November 2007

Ein vereinzelt gebliebenes Versehen eines bewährten Rechtsanwaltsanwärters bei einem rein manipulativen Kanzleivorgang - hier: unrichtige Eintragung einer Rechtsmittelfrist in den Terminkalender zufolge Ablenkung durch anderweitige Inanspruchnahme in der Kanzlei - ist geeignet, einen unabwendbaren Umstand im Sinne des § 364 Abs 1 Z 1 StPO darzustellen, wenn für den Rechtsanwalt vorher kein Grund zum Zweifel an dessen Verlässlichkeit bestand.

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