RS0022989 – OGH Rechtssatz
Wenn - aus welchen Gründen immer - ein Anspruch gegen ein Organ wegen der durch das Amtshaftungsgesetz gegebenen Beschränkungen nicht erhoben werden kann, kommt auch die - subsidiäre - Geltendmachung dieses Anspruches nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes nicht in Betracht.