JudikaturOGH

RS0070994 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2025

Unter der für den Zweck einer ordentlichen Bewirtschaftung oder Benützung nötigen Wegeverbindung ist zu verstehen, daß daraus der Nutzen gezogen werden soll, den das Grundstück nach seiner Natur und Beschaffenheit zu gewähren vermag.

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