RS0058440 – OGH Rechtssatz
Der Halter muß bis zur Grenze des unabwendbaren Zufalles alles tun, was ihm billigerweise zur Verhütung von Schwarzfahrten zugemutet werden kann. An seine Sorgfaltspflicht sind die strengsten Anforderungen zu stellen, wobei sich die Beantwortung der Frage, was zur Sicherung des Fahrzeuges vor unbefugter Benützung geschehen muß, nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalles richtet.