RS0088197 – OGH Rechtssatz
Der Tatbestand der "Einfuhr" eines Suchtgiftes erstreckt sich nicht nur auf den Transport der Ware über die Staatsgrenze, sondern, insbesondere wenn der Täter den Transport nicht selbst besorgt, sondern ihn durch die Post oder ein anderes blindes Werkzeug besorgen lässt, auf das ganze Geschehen von der Übergabe des Suchtgiftes zur Beförderung im Ausland bis zur Übernahme desselben im Inland.