RS0000692 – OGH Rechtssatz
Wenn noch keine Erbserklärung abgegeben und kein Verlassenschaftskurator bestellt worden ist, kann der betreibende Gläubiger in sinngemäßer Anwendung des § 811 ABGB und des § 34 Abs 1 EO die Bestellung eines Verwalters beim Abhandlungsgericht, in dringenden Fällen beim Exekutionsgericht beantragen. Wenn ein Verlassenschaftskurator bereits bestellt worden ist, kann bis zur Abgabe der Erbserklärung jederzeit gegen die Verlassenschaft Exekution geführt werden.